Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den VAE

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate haben beschlossen, ein Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommensteuern zu schließen.

Die Vereinigten Arabischen Emirate sind einer der wichtigsten Wirtschaftspartner der Schweiz im Nahen Osten, daher soll ein Doppelbesteuerungsabkommen die bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Ländern stärken. Das Übereinkommen wurde 2012 ratifiziert und gilt für Quellensteuern und Steuern für Beträge, die nach dem 1. Januar 2012 bezahlt oder gutgeschrieben wurden.

Steuern, die unter das Übereinkommen fallen

In der Schweiz deckt das Übereinkommen die auf Einkommen erhobenen Steuern auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene ab: Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Kapitalerträge, gewerbliche und industrielle Gewinne, sowie Kapitalgewinne.

In den VAE schließt das Übereinkommen die Einkommen- und Körperschaftsteuer ein.

Dieses Abkommen gilt auch für gleiche oder ähnliche Steuern, die nach dem Datum der Unterzeichnung des Übereinkommens zusätzlich zu den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Das Übereinkommen gilt jedoch nicht für Quellensteuern oder für Preise, die im Rahmen einer Lotterie erzielt werden.

Jede Person, die in den Vereinigten Arabischen Emiraten wohnhaft ist und einen Verwaltungssitz für ein Unternehmen in der Schweiz, eine Niederlassung, ein Büro, ein Werk, eine Werkstatt, einen Ort der Gewinnung natürlicher Ressourcen oder eine Baustelle oder ein Bau- oder Installationsprojekt besitzt, wird vorausgesetzt, über eine Betriebsstätte in der Schweiz zu haben und von den Bestimmungen des Abkommens profitieren zu können.

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen erzielt, einschließlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die im anderen Vertragsstaat liegen, können im anderen Staat besteuert werden.

Zu den unbeweglichen Gütern gehören die in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Viehbestände und Geräte, der Nießbrauch von unbeweglichem Vermögen und Rechte auf variable oder feste Zahlungen, Mineralvorkommen, Quellen und andere natürliche Ressourcen. Schiffe und Flugzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

Unternehmensgewinne

Die Gewinne eines Unternehmens oder einer sonstigen juristischen Person werden nur in einem der Staaten besteuert, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Staat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Die Gewinne werden vom anderen Staat besteuert, nur so viel von ihnen wie der jeweiligen Betriebsstätte zugerechnet wird.

Abzugsfähige Ausgaben sind zulässig, sofern sie zum Zweck der Betriebsstätte anfallen, einschließlich der Betriebs- und der allgemeinen Verwaltungskosten.

Versand und Lufttransport

Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr werden nur in dem Vertragsstaat besteuert, in dem sich der Standort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Wenn sich der Verwaltungsort auf einem Schiff befindet, gilt der Heimathafen des Schiffes als wirksamer Verwaltungsort.

Verbundene Unternehmen

Wenn eine VAE - Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar an der Verwaltung, Kontrolle oder dem Kapital einer schweizerischen Gesellschaft beteiligt ist oder wenn dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Verwaltung, Kontrolle oder dem Kapital der Gesellschaften in den Vereinigten Arabischen Emiraten und der Schweiz beteiligt sind, können sämtliche Gewinne eines Unternehmens im Gewinn des anderen verbundenen Unternehmens einbezogen und entsprechend besteuert werden.

Steuern auf Dividenden

Dividenden, die von einem Schweizer Unternehmen an einen VAE-Einwohner gezahlt werden, können in den Vereinigten Arabischen Emiraten besteuert werden. Solche Dividenden können jedoch auch in der Schweiz besteuert werden, und die aus der Steuer berechnete Steuer darf 5% des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft ist, die mindestens 10% des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält oder 15% des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

Zinsertragssteuern

Zinsen, die in der Schweiz anfallen und an einen Einwohner der VAE gezahlt werden, sind nur in den Vereinigten Arabischen Emiraten steuerpflichtig und umgekehrt.

Steuern auf Lizenzgebühren

Lizenzgebühren, die in der Schweiz entstehen und einem VAE-Einwohner zustehen, werden nur in den VAE und umgekehrt besteuert.

Kapitalgewinne

Gewinne, die ein Einwohner der VAE aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen in der Schweiz erzielt, können in der Schweiz besteuert werden. Dazu gehören Schiffe und Flugzeuge, Anteile am Kapitalstock und Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien.

Steuern auf sonstigen Einnahmen

Einkünfte eines in einem der Vertragsstaaten ansässigen Wohnsitzes, die, wo auch immer, nicht durch die Bestimmungen des Abkommens behandelt werden, können nur im jeweiligen Vertragsstaat besteuert werden.

Beseitigung der Doppelbesteuerung

Im Fall der Schweiz wird eine Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

  1. Einkünfte, die von einem von den Vereinigten Arabischen Emiraten besteuerten Inländer bezogen werden, gemäß den Bestimmungen des Abkommens;
  2. Auf Dividenden, die von den VAE besteuert werden, ist in der Schweiz ein Steuerabzug in Höhe der in den VAE erhobenen Steuer möglich, sowie eine pauschale Kürzung der Schweizer Steuer oder eine teilweise Befreiung dieser Dividenden von der Schweizer Steuer unter bestimmten Voraussetzungen;
  3. Dividenden, die eine Schweizer Firma von einer VAE-Gesellschaft erzielt, erhalten die gleiche Steuervergünstigung, als ob die dividendenberechtigte Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.

Im Fall der VAE wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

Wenn ein Einwohner der VAE Einkünfte erzielt, die gemäß den Bestimmungen des Abkommens in der Schweiz besteuert werden, erlauben die VAE einen Abzug von der Einkommensteuer für diese Person in Höhe der in der Schweiz gezahlten Einkommensteuer.

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