Der Bundeslenkungsausschuss hat vor kurzem seine Vorschläge in Zusammenhang mit einer neuen Steuerregelung, die einen einheitlichen Körperschaftsteuersatz von etwa 12 Prozent ohne erhebliche finanzielle Verluste für die schweizerischen Kantone und insbesondere für Zug, für die Gemeinden, Unternehmen und Privatpersonen vorsieht, angekündigt. Als Zielsetzung dieser Reform ist es, das schweizerische Steuersystem auf internationaler Ebene erneut akzeptabel zu machen, um nicht die Steuerlast auf private Steuerzahler zu verlagern.
Infolge der Ablehnung der Unternehmenssteuerreform III (USR III) durch die schweizerischen Wähler am 12. Februar 2017 hat sich Notwendigkeit zur Klärung der wirtschaftlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen für international tätige Unternehmen verstärkt, so dass auch die neuen Maßnahmen des Bundeslenkungsausschusses in diesem Sinne zu verstehen sind.
Einige der wichtigsten Änderungen beziehen sich auf:
- Standard-Körperschaftsteuersatz von ca. 12% für sämtliche Unternehmen, von 14,6% zurzeit;
- Einführung einer sogenannten Patent Box mit einer kantonalen Steuerentlastung von 90 Prozent;
- Forschung und Entwicklung sollen durch einen kantonalen Steuerabzug von 150 Prozent gefördert werden. Die Höchstentlastung beträgt 70 Prozent des Nettogewinns.
- Die Besteuerung der qualifizierten Dividende ist von derzeit 50 Prozent auf 70 Prozent zu erhöhen. Der Kanton Zug wird nicht durch die Erhöhung des Mindestbetrages für Kinder- und Bildungszulagen betroffen, da er bereits höhere Beträge in Kraft hat.
Das neue Steuersystem des Kantons Zug soll neutral sein, so dass sich verschiedene zusätzliche Einnahmen nahezu vollständig ausgleichen.
Die Beratungen für eine kantonale Umsetzung werden voraussichtlich im April 2018 eingeleitet, damit die Änderungen bis 2020 in Kraft treten können. Eine erste Konsultation wird für den Sommer 2018 erwartet.
Die Verantwortlichen des Kantons Zug planen Beratungen in Zusammenhang mit dem Entwurf im ersten Halbjahr 2019 im Hinblick auf eine Einführung ab 2020.
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