Körperschaftsteuer in der Schweiz

Das schweizerische Steuersystem ist durch verschiedene direkte Steuern gekennzeichnet: direkte Bundessteuer, kantonale Steuern und Gemeindesteuern. Die Steuergesetzgebung in den einzelnen Kantonen unterscheidet sich oft stark von einem Kanton zum anderen. Die Kantone mussten ihre Steuergesetzgebung nach dem Bundessteuerharmonisierungsgesetz anpassen. Dieses Gesetz zielt jedoch nicht darauf ab, dass jeder Kanton die gleichen Steuergesetze akzeptiert.

Wichtige Steuerentscheidungen bleiben weiterhin den Kantonen vorbehalten.

Kantons- und Bundessteuern in der Schweiz

Natürliche Personen und juristische Personen sind grundsätzlich in jedem Schweizer Kanton steuerpflichtig, wenn sich dort ihr Wohn- oder Geschäftssitz befindet oder sie dort eine Zweigniederlassung betreiben. Eine Vermögens- und Einkommensteuerpflicht besteht auch, wenn der Sitz der juristischen Person außerhalb der Schweiz liegt. Ausländische Personen können durch Quellesteuer für die erzielten Einkommen, das sie beruflich in einem Schweizer Kanton verdienen, besteuert werden, wie zum Beispiel Vergütungen für die Teilnahme an einer Firmensitzung oder eine Geschäftsführervergütung.

Um herauszufinden, ob dies der Fall ist, empfiehlt es sich, die Doppelbesteuerungsabkommen, die die Schweiz mit verschiedenen Ländern abgeschlossen hat, zu lesen. Die Schweiz hat solche Abkommen mit den meisten Industrieländern, unabhängig davon, ob sie Teil der Europäischen Union sind oder nicht.

Einkommen - und Kapitalertragssteuer

Direkte Bundessteuer, Kantonssteuern und Gemeindesteuern werden auf das Einkommen einer Körperschaft erhoben, während das Kapital nur kantonalen und kommunalen Steuern unterliegt. Abhängig von der Tätigkeit eines Unternehmens können die Steuersätze variieren. Für Betriebsgesellschaften, Beteiligungen, Domizilgesellschaften und gemischte Gesellschaften gelten unterschiedliche Steuersätze. Einige Kantone bieten Steuererleichterungen für Holding-, Misch- und Domizilgesellschaften an.

Betreibergesellschaften sind juristische Personen, die Handels-, Fertigungs- oder Dienstleistungsaktivitäten durchführen. Diese Gesellschaften unterliegen der normalen Besteuerung. Auf den steuerpflichtigen Reingewinn und das eingezahlte Aktien- oder Stiftungskapital sowie auf ausgewiesene und steuerliche stille Reserven sind Steuern zu zahlen.

Privilegierte Besteuerung

Im Gegensatz zur Bundessteuer, die den Holdinggesellschaften eingeschränkte Privilegien gewährt, sieht die Steuergesetzgebung in einigen Schweizer Kantonen je nach Tätigkeit eine privilegierte Besteuerung bestimmter Unternehmen vor.

Holdinggesellschaften sind von der kantonalen Einkommensteuer befreit und zahlen einen verringerten Kapitalertragssteuersatz. Auf Bundesebene kann aufgrund der Erträge aus wesentlichen Beteiligungen an anderen Unternehmen eine Steuerermäßigung, so genannter Beteiligungsabzug, geltend gemacht werden.

Investmentgesellschaften wird eine kantonale Steuererleichterung für wesentliche Beteiligungen an anderen Unternehmen, ähnlich dem Beteiligungsabzug, gewährt.

Verwaltungsgesellschaften werden für Erträge aus schweizerischen Quellen vollständig besteuert, die Erträge aus ausländischen Quellen werden jedoch anteilig besteuert, je nach Umfang der Tätigkeit. Erträge aus Beteiligungen an anderen Unternehmen sind steuerfrei.

Gemischte Unternehmen werden nach verschiedenen Vorschriften besteuert. Der steuerpflichtige Nettogewinn einer gemischten Gesellschaft wird nach der Spartenberechnung bewertet. Eine bestimmte Summe aus Verwaltungskosten und Steuern kann als Abzug gewährt werden. Einkünfte aus dem Ausland werden gemäß der Anzahl der Vollzeitbeschäftigten in der Schweiz besteuert.

Die Hauptgesellschaften können für Geschäfte, die außerhalb der Schweiz getätigt werden, wie Handelsgeschäfte mit ausländischen Tochtergesellschaften und Schwestergesellschaften oder Zuteilung von Fertigungsaufträgen an solche ausländischen Gesellschaften, einen Abzug in Höhe der direkten Bundessteuer beanspruchen.

Quellensteuer

Die Ausschüttung der Gewinne eines Unternehmens unterliegt der eidgenössischen schweizerischen Quellensteuer. Diese Steuer wird an der Quelle erhoben und beträgt derzeit 35%. Eine Rückerstattung ist möglich, abhängig vom Steuerabkommen zwischen der Schweiz und dem Land des Wohnsitzes.

Im Fall einer schweizerischen Gesellschaft und einer schweizerischen Tochtergesellschaft kann die Gesellschaft, die eine Bardividende auszahlt, zwischen der Abgabe der Quellensteuer oder der Anwendung des Meldeverfahrens wählen.

Mehrwertsteuer

Aus Lieferungen von Waren und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Schweiz entsteht die auf den Bruttoumsatz erhobene Mehrwertsteuer. Exporte und Dienstleistungen im Ausland sind von der Mehrwertsteuer befreit. Für diese Steuer haftet jede juristische Person, die ein Geschäft betreibt. Ausgenommen von der Steuerpflicht ist jeder, der innerhalb eines Jahres Umsätze aus steuerpflichtigen Lieferungen von weniger als 100.000 CHF erzielt. Der normale Mehrwertsteuersatz beträgt 8%, ein niedriger Satz im Vergleich zu anderen EU-Ländern. Für bestimmte Waren und Dienstleistungen ist der Satz noch niedriger, nur 2,5%.

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